BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bezirksverband Oberpfalz
Satzung
§ 1 Name
Der Verband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bezirksverband Oberpfalz“. Er setzt sich aus allen Mitgliedern der beim Landesverband Bayern gemeldeten Kreisverbände der Oberpfalz zusammen.
§ 2 Aufgabe
Aufgabe des Bezirks ist es, die Zusammenarbeit der Kreisverbände im Bezirk zu koordinieren, Pressearbeit zu leisten sowie die Zusammenarbeit mit allen Mandats- und Funktionsträgern*innen auf allen Ebenen im Bezirk zu koordinieren. Der Bezirksverband organisiert die Listenaufstellung für Bezirks- und Landtagswahlen. Darüber hinaus sollen Seminare zur politischen Weiterbildung abgehalten werden.
§ 3 Organe
Die Organe des Bezirksverbandes sind die Bezirksversammlung, die Gesamtheit der Mitglieder und der Bezirksvorstand.
Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 4 Die Bezirksversammlung
1.
Die Bezirksversammlung besteht aus den Delegierten und dem Bezirksvorstand. Sie tagt mindestens dreimal im Jahr auf Einladung des Bezirksvorstands. Die Einladung muss mit Tagesordnung 14 Tage vorher in elektronischer oder postalischer Form abgesandt sein. Stimmrecht haben die Delegierten und der Bezirksvorstand.
2.
Außerordentliche Bezirksversammlungen sind auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Kreisverbände einzuberufen. Für die Einberufung gelten die unter 1. genannten Fristen.
3.
Antragsberechtigt sind die Delegierten, 5 Mitglieder des Bezirksverbands, die Orts- und Kreisverbände, die Bezirksrät*innen, sowie Oberpfälzer Landtags- und Bundestagsabgeordnete und der Bezirksvorstand. Anträge müssen bis spätestens 7 Tage vor der Bezirksversammlung schriftlich beim Bezirksvorstand eingereicht werden. Dieser leitet sie zeitnah an die Kreisverbände weiter. Änderungsanträge zu den zugelassenen Anträgen können schriftlich oder mündlich bis zum Beschluss des Antrags gestellt werden.
4.
Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Initiativanträge behandelt. Sie können nur von mindestens 3 Delegierten gemeinsam gestellt werden. Ein Initiativantrag wird behandelt, wenn sich ein Drittel der anwesenden Delegierten für seine Behandlung ausspricht.
5.
Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Stimmberechtigten anwesend sind.
6.
Die Bezirksversammlung besteht aus den Delegierten der Kreisverbände und dem Bezirksvorstand. Zur Ermittlung der Delegiertenzahl pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren: Die Zahl der Mitglieder wird mit 30 multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des Bezirksverbandes dividiert, wobei das Ergebnis zu einer vollen Zahl gerundet wird. Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens 2 betragen muss (Grundmandate). Es gelten die Mitgliederzahlen, die dem/r Landesschatzmeister*in für den 31.12. des Vorjahres verbindlich gemeldet wurden. Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist auf der Bezirksversammlung redeberechtigt.
7.
Die Aufstellung der Kandidat*innenliste für Landtags- und Bezirkstagswahlen erfolgt auf einer gesonderten Wahlkreisversammlung. Hierbei gilt der Delegiertenschlüssel für die Bezirksversammlung, ansonsten gelten die Bestimmungen der Landes- und Bundessatzung sowie die Bestimmungen der Landeswahlgesetze.
8.
Darüber hinaus kann die Bezirksversammlung für Europa- und Bundestagskandidat*innen Bezirksvoten abgeben. Über die Anzahl der Voten entscheidet die Bezirksversammlung.
9.
Die Bezirksversammlung nimmt die Rechenschaftsberichte (Jahres- und Finanzbericht) vom Bezirksvorstand entgegen und beschließt über deren Entlastung.
10.
Die Bezirksversammlungen können als Online-Bezirksversammlungen einberufen werden. Wahlen sind in Online-Bezirksversammlungen nicht möglich. Beschlüsse können gefasst werden. Der Bezirksvorstand stellt eine geeignete Software bereit, die Online-Versammlungen sowie Abstimmungsverfahren ermöglichen.
§ 5 Der Bezirksvorstand
1.
Der Bezirksvorstand besteht aus sechs gleichberechtigten Personen: den beiden Sprecher*innen, eine*r Kassierer*in, eine*r vielfaltspolitischen Sprecher*in und zwei Beisitzer*innen.
Bei der Besetzung des Vorstands ist das Frauen- und das Vielfaltsstatut zu beachten. Angestellte des Bezirksverbands können nicht Mitglied im Bezirksvorstand sein. Sollte dieser Ausschlussgrund während der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds eintreten, so erfolgt das Ausscheiden spätestens nach einer Übergangsfrist von drei Monaten. Bereits angestellte Personen können sich, solange das Angestelltenverhältnis aufrecht erhalten bleiben soll, nicht für den Bezirksvorstand bewerben. Die Sitzungen des Bezirksvorstands können online stattfinden. Der Bezirksverband stellt die entsprechende Software zur Verfügung. Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt, nach Möglichkeit aber einmal im Monat.
2.
Der Bezirksvorstand informiert die Mitglieder des Bezirksverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN über Aktuelles und Aktivitäten im Bezirk Oberpfalz. Die zwei Vorsitzenden setzen die Beschlüsse der Bezirksversammlung um und vertreten den Bezirksverband nach außen.
3.
Aus dem Bezirksvorstand heraus wird von der Bezirksversammlung ein Mitglied in den Landesausschuss gewählt.
4.
Alle Mitglieder des Bezirksvorstands werden von der Bezirksversammlung gewählt, führen gemeinsam die Geschäfte des Bezirksverbands nach Gesetz, Satzung und den Beschlüssen der Bezirksversammlung aus und bereiten die Bezirksversammlung inhaltlich und organisatorisch vor. Zur Vertretung nach außen sind die beiden Sprecher*innen je einzeln berechtigt.
5.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sollte ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig ausscheiden, muss auf der nächsten Bezirksversammlung nachgewählt werden. Die Amtszeit nachgewählter Personen endet mit der Amtszeit des regulär gewählten Bezirksvorstands.
6.
Die Sitzungen des Bezirksvorstandes sind für Mitglieder des Bezirksverbandes grundsätzlich öffentlich.
7.
Der Bezirksvorstand legt einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht ab.
8.
Dem Bezirksvorstand ist die Stelle der Bezirksgeschäftsführung unterstellt. Der Bezirksvorstand wird dieser gegenüber vertreten durch die Bezirkssprecher*innen.
9.
Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Darunter soll mindestens ein*e Sprecher*in sein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied des Bezirksvorstandes widerspricht.
10.
Der Bezirksvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6 Arbeitskreise
Die Bezirksversammlung kann Arbeitskreise analog den Bestimmungen der Satzung des Landesverbands einrichten.
§ 7 Finanzierung
Der Aufwand des Bezirksverbandes wird durch eine Umlage der Kreisverbände je Mitglied/Jahr finanziert. Die Bezirksversammlung bestimmt mit 2/3 Mehrheit über die Höhe der Umlage.
§ 8 Wahlen, Beschlüsse
1.
Die Wahlen zur Aufstellung von Bewerber*innen für Wahlen im Sinne der Gesetze sind geheim. Personenwahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Ist ein zweiter Wahlgang notwendig, so können sich diesem doppelt so viele Bewerber*innen stellen, wie noch Plätze zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche Rechte. Im zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet noch eine Stichwahl statt. Falls danach immer noch Stimmengleichheit besteht, entscheidet das Los.
2.
Beschlüsse auf der Bezirksversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen gefasst.
3.
Jedes von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglied kann jederzeit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Abwahlanträge müssen mit einer schriftlichen Begründung fristgerecht gestellt werden. Antragsberechtigt sind der Bezirksvorstand, die Hälfte der Oberpfälzer Kreisverbände oder 100 Mitglieder gemeinsam. Die Abwahl erfolgt mit absoluter Mehrheit der Bezirksversammlung. Ergänzungswahlen sind in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
§ 9 Schlussbestimmungen
1.
Das Frauen- und das Vielfaltsstatut der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gelten entsprechend für den Bezirksverband und seine Organe.
2.
Die Auflösung des Bezirksverbands kann nur mit der Mehrheit von 3/4 der Bezirksdelegierten beschlossen werden. Das Vermögen fällt zu gleichen Teilen an die Kreisverbände.
3.
Diese Satzung tritt mit ihrer satzungsgemäßen Annahme am 19.9.1995 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Bezirksverbands/Oberpfalz vom 11.3.93 außer Kraft.
Zuletzt geändert durch Beschluss der Bezirksversammlung am 19.06.2026.
4.
Sollten einzelne Abschnitte der Satzung des Bezirksverbands der Landes- oder Bundessatzung widersprechen, verlieren die übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht ihre Gültigkeit.
5.
Im Übrigen gilt die Satzung des Landesverbands.