Satzung

§ 1 Name und Aufgabe

Der Verband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bezirksverband Oberpfalz“. Er setzt sich aus allen Mitgliedern der beim Landesverband Bayern gemeldeten Kreisverbände der Oberpfalz zusammen. Aufgabe des Bezirks ist es, die Zusammenarbeit der Kreisverbände im Bezirk zu koordinieren, Pressearbeit zu leisten sowie die Zusammenarbeit mit allen Mandats- und Funktionsträger*innen auf allen Ebenen im Bezirk zu koordinieren. Der Aufwand des Bezirksverbandes, einschließlich des Bezirks-Rundbriefs, wird durch eine Umlage der Kreisverbände je Mitglied/Jahr finanziert. Die Bezirksversammlung bestimmt mit einer 2/3-Mehrheit über die Höhe der Umlage.


§ 2 Organe

Die Organe des Bezirksverbandes sind die Bezirksversammlung, die Wahlkreisversammlung und der Bezirksvorstand.


§ 3 Die Bezirksversammlung

1.

Die Bezirksversammlung besteht aus den Delegierten und dem Bezirksvorstand. Sie tagt mindestens dreimal im Jahr auf Einladung des Bezirksvorstands. Die Einladung muss mit Tagesordnung 14 Tage vorher in elektronischer oder postalischer Form abgesandt sein. Stimmrecht haben die Delegierten und der Bezirksvorstand.

2.

Außerordentliche Bezirksversammlungen sind auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Kreisverbände einzuberufen. Für die Einberufung gelten die unter 1. genannten Fristen.

3.

Antragsberechtigt sind die Delegierten, die Orts- und Kreisverbände, die Bezirksrät*innen und der Bezirksvorstand. Anträge müssen bis spätestens 7 Tage vor der Bezirksversammlung schriftlich beim Bezirksvorstand eingereicht werden.Dieser leitet sie zeitnah an die Kreisverbände weiter.

4.

Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Initiativanträge behandelt. Sie können nur von mindestens 3 Delegierten gemeinsam gestellt werden. Ein Initiativantrag wird behandelt, wenn sich ein Drittel der anwesenden Delegierten für seine Behandlung ausspricht.

5.

Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Stimmberechtigten anwesend sind.

6.

Die Bezirksversammlung besteht aus den Delegierten der Kreisverbände und dem Bezirksvorstand. Zur Ermittlung der Delegiertenzahl pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren: Die Zahl der Mitglieder wird mit 30 multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des Bezirksverbandes dividiert, wobei das Ergebnis zu einer vollen Zahl gerundet wird. Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens 2 betragen muss (Grundmandate). Es gelten die Mitgliederzahlen, die dem/r Landesschatzmeister*in für den 31.12. des Vorjahres verbindlich gemeldet wurden. Jedes bündnisgrüne Mitglied ist auf der Bezirksversammlung redeberechtigt.

7.

Die Aufstellung der Kandidat*innenliste für Landtags- und Bezirkstagswahlen erfolgt auf einer gesonderten Wahlkreisversammlung.

8.

Darüber hinaus gibt die Bezirksversammlung für Europa- und Bundestagskandidat*innen Bezirksvoten ab. Über die Anzahl der Voten entscheidet die Bezirksversammlung.


§ 4 Die Wahlkreisversammlung

1.

Die Wahlkreisversammlung stellt die Kandidat*innen für die Landtags- und Bezirkstagswahlen auf. Hierbei gelten die Bestimmungen der Landes- bzw. der Bundessatzung. Die Bestimmungen des Landeswahlgesetzes sind einzuhalten.

2.

Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

3.

Die Wahlkreisversammlung besteht aus den Delegierten der Kreisverbände. Ausschlaggebend für die Anzahl der Delegierten sind die Mitgliederzahlen des Kreisverbandes zum 31.12. des letzten abgeschlossenen Jahres. Diese Delegierten werden unabhängig von denen der Bezirksversammlung gewählt. Zur Ermittlung der Delegiertenzahl pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren: Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 30 multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des Bezirksverbandes dividiert, wobei das Ergebnis zu einer vollen Zahl gerundet wird. Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens 2 betragen muss (Grundmandate). Es gelten die Mitgliederzahlen, die dem/r Landesschatzmeister*in für den 31.12. des Vorjahres verbindlich gemeldet wurden.


§ 5 Der Bezirksvorstand

1.

Der Bezirksvorstand besteht aus sechs gleichberechtigten Personen: den beiden Sprecher*innen, eine*r Kassierer*in, eine*r Schriftführer*in, eine*r Beisitzer*in für Öffentlichkeitsarbeit & Social Media und eine*r vielfaltspolitischen Sprecher*in.

2.

Der Bezirksvorstand informiert die Mitglieder des Bezirksverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN über Aktuelles und Aktivitäten im Bezirk Oberpfalz. Die zwei Vorsitzenden setzen die Beschlüsse der Bezirksversammlung um und vertreten den Bezirksverband nach außen.

3.

Das vom Bezirk entsandte Mitglied im Landesausschuss soll an den Vorstandssitzungen teilnehmen und dort berichten. Es wird empfohlen, ein Mitglied des Bezirksvorstandes in den Landesausschuss zu entsenden.

4.

Alle Mitglieder des Bezirksvorstands werden von der Bezirksversammlung gewählt, führen gemeinsam die Geschäfte des Bezirksverbands nach Gesetz, Satzung und den Beschlüssen der Bezirksversammlung aus und bereiten die Bezirksversammlung inhaltlich und organisatorisch vor. Zur Vertretung nach außen sind die beiden Sprecher*innen je einzeln berechtigt.

5.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sollte ein Mitglied aus dem Vorstand ausscheiden, muss zeitnah nachgewählt werden. Die Amtszeit nachgewählter Personen endet nach zwei Jahren.

6.

Die Sitzungen des Bezirksvorstandes sind für Mitglieder des Bezirksverbandes grundsätzlich öffentlich.


§ 6 Arbeitskreise

Die Bezirksversammlung kann Arbeitskreise analog zu den Bestimmungen der Landesverbands-Satzung einrichten.


§ 7 Schlussbestimmungen

1.

Die Auflösung des Bezirksverbands kann nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der Bezirksdelegierten beschlossen werden. Das Vermögen fällt zu gleichen Teilen an die Kreisverbände.

2.

Diese Satzung tritt mit ihrer satzungsgemäßen Annahme am 19.9.1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Bezirksverbands Oberpfalz vom 11.3.93 außer Kraft. Zuletzt geändert durch Beschluss der Bezirksversammlung am 21.03.2025.

Die Satzung zum Download: